top of page

AGB

Download AGB (.pdf, 470 kB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

​

Verkaufs- und Lieferbedingungen der IONTO Health & Beauty GmbH
An der RaumFabrik 33b
76227 Karlsruhe

Geschäftsführer: Martin La Fontaine, Julian La Fontaine
St.-Nr.: 3441381357
USt-Ident.-Nr.: DE 143 583 974
Handelsregister: HRB 102669 Mannheim
UniCredit BIC: HYVEDEMM429
IBAN: DE32 3702 0090 0025 3741 85

​

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich, Datenschutz und Werbung

  1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung der IONTO Health & Beauty GmbH (nachstehend „IONTO“ genannt), vertreten durch die Geschäftsführer Martin La Fontaine und Julian La Fontaine, An der RaumFabrik 33b, 76227 Karlsruhe, und ihren Kunden gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend auch „AGB“). Es gilt stets die zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags aktuelle Fassung dieser AGB. Die derzeit gültigen AGB können unter https://www.ihb-gruppe.de/agb  heruntergeladen und ausgedruckt werden.
     

  2. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Dies sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, mit denen IONTO in Geschäftsbeziehungen tritt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Nachweis gegenüber IONTO für die Unternehmereigenschaft ist der „Gewerbeschein“, der „Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)“, der „Handelsregisterauszug“ oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer notwendig. Diese AGB finden auch bei Kunden im Sinne der vorstehenden Definition, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, uneingeschränkt Anwendung.
     

  3. Angebote, Lieferungen und Leistungen von IONTO erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese gelten somit für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen IONTO und dem Kunden. Spätestens mit der Entgegennahme der von IONTO gelieferten Ware oder der von IONTO erbrachten Dienstleistung gelten diese AGB von dem Kunden als angenommen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt IONTO nicht an, es sei denn, IONTO hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB von IONTO gelten auch dann, wenn IONTO in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
     

  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen IONTO und dem Kunden zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
     

  5. IONTO speichert und verarbeitet Daten von Kunden und Interessenten. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
     

  6. IONTO möchte den Kunden gerne als Referenzkunden benennen können (auch in Werbematerialien oder auf der Homepage von IONTO). Ist der Kunde mit der Nennung als Referenzkunde nicht einverstanden, so kann er IONTO gegenüber durch Übersendung einer E-Mail an info@ionto.de oder durch einen Anruf unter der Telefonnummer +49 721 97700 seiner Nennung als Referenzkunde widersprechen.
     

  7. IONTO versendet in regelmäßigen Abständen aktuelle Produktkataloge und ähnliche Werbemittel per Post und per E-Mail. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann er dieser Versendung jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann mit jedem Kommunikationsmittel erklärt werden.

​​

§ 2 Produktkategorien/Restriktionen bei Weiterveräußerung

  1. IONTO vertreibt 3 Kategorien von Produkten
     

    • Kosmetik- und Fußpflegegeräte

    • Behandlungsliegen

    • Verbrauchsmaterialien für Kosmetik, Fußpflege und Massage

      Für einzelne Produkte gewährt IONTO Garantien, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, siehe § 8 Abs. 9 unten.
       

  2. Sofern und soweit der Kunde von IONTO sogenannte Praxisware/Kabinettware bezieht, ist ihm eine Veräußerung der Praxisware/Kabinettware an Dritte untersagt. Bei der Praxisware/Kabinettware handelt es sich ausschließlich um Ware, die der Kunde für seinen Betrieb verwenden darf. Aufgrund der größeren Gebinde/Einheiten berechnet IONTO dem Kunden niedrigere Preise als für vergleichbare Ware, die für den freien Verkauf an Dritte bestimmt ist. Für die Praxisware/ Kabinettware setzt IONTO bewusst einen niedrigeren Preis und damit auch für sich eine niedrigere Marge an, weil es darum geht, mit der Praxisware/ Kabinettware den Eigenbetrieb des Kunden zu unterstützen. Die Praxisware/ Kabinettware ist ausschließlich für den gewerblichen Gebrauch konzipiert. So kann die Gebrauchsanweisung für Praxisware/ Kabinettware von der der normalen Ware abweichen, weil IONTO davon ausgehen darf, dass Praxisware/ Kabinettware nur von entsprechend geschulten Personen genutzt wird.​
     

  3. Sofern und soweit der Kunde von IONTO Produkte der Marken SÜDA CARE und IONTO-COMED PROFESSIONAL CARE bezieht, ist der Kunde verpflichtet, folgende Vorgaben zu beachten, wobei nachfolgend die vorgenannten Markenwaren als "Markenware" bezeichent werden: 
     

    • Geographische Beschränkungen

      Der Kunde darf Markenware nur an Käufer veräußern, die ihren Sitz in Deutschland, Luxemburg, Österreich oder der Schweiz haben. Eine Veräußerung von Markenware durch den Kunden an Käufer, die ihren Sitz außerhalb der vorgenannten Länder haben, ist nur im Rahmen eines sogenannten passiven Weiterverkaufs möglich. Ein passiver Weiterverkauf liegt vor, wenn der Kunde nachweisen kann, dass er von einem Käufer mit Sitz außerhalb Deutschlands, Österreichs oder der Schweiz kontaktiert und um Belieferung mit Markenware gebeten worden ist. Voraussetzung ist dabei, dass der Ansprache des Kunden durch den Käufer keine aktive Ansprache durch den Kunden (z.B. durch E-Mail oder Onlinewerbung, Briefwerbung oder persönliche Besuche) vorangegangen ist. Auch das Anbieten von Waren auf Onlineplattformen (z.B. Amazon) oder in Onlineshops, die außerhalb der Länder Deutschland, Österreich und Schweiz abrufbar sind, stellt eine Aktivität im Sinne des aktiven Weiterverkaufs dar.
       

    • Gesetzliche Vorgaben

      IONTO weist den Kunden darauf hin, dass ein Weiterverkauf von Markenware außerhalb Deutschlands, Luxemburgs, Österreichs und der Schweiz unter Umständen auch zu einem Gesetzesverstoß in den besagten Ländern führen kann. So existieren eine Vielzahl von Kennzeichnungsvorschriften für Produktverpackungen und zollrechtlich Bestimmungen, die in den jeweiligen Ländern zu beachten sind.
       

    • Kein Vertrieb über Drittplattformen

      Der Vertrieb von Markenware über Drittplattformen (z.B. Amazon, Ebay etc.) ist dem Kunden untersagt. Bei der Markenware handelt es sich überwiegend um kosmetische Produkte. Diese können hinsichtlich ihrer Handhabung besonderen Voraussetzungen unterliegen. IONTO muss insoweit sicherstellen, dass die Markenware nur von entsprechend qualifizierten Personen bezogen werden kann, weil eine Gesundheitsgefährdung bei falscher Anwendung der Markenware nicht ausgeschlossen werden kann.
       

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von IONTO sind vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Vereinbarung freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
     

  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. IONTO ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
     

  3. Bestellt der Kunde die Ware unter Zuhilfenahme digitaler Dienste, wird IONTO den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Erklärung der Annahme der Bestellung des Kunden verbunden werden. Zwecks Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass die Übersendung einer Anfrage per E-Mail, die nicht über eine von IONTO betriebene Onlineplattform generiert wird, keine Inanspruchnahme digitaler Dienste darstellt.
     

  4. Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von IONTO gespeichert und dem Kunden auf Verlangen mit Verweis auf die AGB per E-Mail zugesandt.
     

  5. Änderungen eines abgeschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
     

§ 4 Lieferung

  1. IONTO bietet drei Arten der Lieferung an:
     

    • Versand der Ware als Paket.
       

    • Anlieferung der Ware durch eine von IONTO im Namen des Kunden zu beauftragende Spedition. Die Anlieferung erfolgt grundsätzlich nur bis zur Bordsteinkante bei der Adresse des Kunden. Die Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Auftrag des Kunden. Gegen zusätzliche Vergütung kann der Kunde auch den Aufbau der Ware in seinen Räumlichkeiten und die Rücknahme von Verpackungsmaterial beauftragen.
       

    • Lieferung der Ware durch den eigenen Lieferservice von IONTO. Die Lieferung erfolgt in die Räumlichkeiten des Kunden. Der Aufbau der Ware und die Rücknahme des Verpackungsmaterials ist in der Lieferung inbegriffen.

      Die Einzelheiten können unter https://www.ionto.de/lieferung eingesehen werden.
       

  2. Liefertermine und -fristen sind nur ca.-Termine. Diese beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft der Ware als eingehalten.
     

  3. IONTO ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Ware wird in handelsüblicher und für den normalen Versand geeigneter Verpackung ab Werk IONTO geliefert. Der Transport der Ware zu dem Bestimmungsort obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt auch das Transportrisiko, wenn die Versandkosten ausnahmsweise von IONTO getragen werden. Gegen Aufwendungsersatz kann die Ware in einem solchen Fall gegen Transportschäden versichert werden.
     

  4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Im Falle des Annahmeverzugs des Kunden trägt der Kunde alle hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lager- und Arbeitszeitkosten.
     

  5. IONTO weist darauf hin, dass sie für die Lieferung ihrer Produkte auf die Lieferungen ihrer Lieferanten angewiesen ist. Wird IONTO trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von ihrem Lieferanten mit der für die Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass IONTO die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann IONTO von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Eine Haftung von IONTO für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelung in § 9 (Haftung) ausgeschlossen. Die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ist dem Kunden anzuzeigen, sobald IONTO hiervon Kenntnis erlangt. 
     

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Kunden behält sich IONTO das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
     

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Ebenso verpflichtet sich der Kunde, jeden Wechsel des Geschäftssitzes IONTO mitzuteilen.
     

  3. Übersteigt der Wert der für IONTO bestehenden Sicherheiten deren Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, ist IONTO verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden in Höhe des übersteigenden Wertes bis zur Grenze von 120 % der noch offenen Forderungen nach Wahl des Kunden freizugeben.
     

  4. Der Kunde verpflichtet sich, IONTO einen Zugriff Dritter auf die Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.
     

  5. IONTO ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht gem. diesem § 5, die Ware heraus zu verlangen. Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag ist hierfür nicht erforderlich.
     

  6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt bereits jetzt an IONTO alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. IONTO nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. IONTO behält sich das Recht vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber IONTO nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er die Zahlung ein oder ist über dessen Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so ist der Kunde nicht mehr berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen. IONTO ist dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder die Vorbehaltsware zurückzunehmen und/oder die dem Kunden erteilte Befugnis zur Einziehung der Forderungen aus Weiterveräußerungen zu widerrufen sowie Auskunft über die Empfänger der Vorbehaltswaren zu verlangen und diesen die Abtretung der entsprechenden Forderung anzuzeigen sowie die Forderung selbst einzuziehen. IONTO ist berechtigt, die etwaig zurückerlangte Vorbehaltsware nach bestem Ermessen freihändig zu verwerten. Im Falle einer Weiterverarbeitung bleibt IONTO Hersteller i.S.d. § 950 BGB.
     

  7. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes noch die Pfändung des Liefergegenstandes durch IONTO gelten als Rücktritt vom Vertrag.
     

§ 6 Preise

  1. Preisangaben verstehen sich ab Werk IONTO (04808 Thallwitz, Deutschland) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Übrigen beinhaltet der angegebene Produkt- (Netto) Preis keine Versand- oder Versicherungskosten sowie Spesen und Steuern, diese Kosten werden gesondert berechnet.
     

  2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils die Preise gemäß gültiger Preisliste von IONTO am Tage der Lieferung (Listenpreis).
     

  3. Liegt der Kaufpreisvereinbarung nicht der Listenpreis zugrunde, ist IONTO berechtigt, den Kaufpreis nachträglich angemessen anzupassen, wenn sich die Kostenfaktoren für die Ware oder für sonstige vereinbarte Leistungen nicht unerheblich (mehr als 5 %) erhöhen. Die Preisanpassung ist dem Kunden schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Sie tritt in Kraft zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung beim Kunden. Führt eine solche Preisanpassung zu einer erheblichen Preissteigerung (mehr als 10 %), ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweislich die Ware zu einem erheblich geringeren Preis und im Übrigen zu gleichen Konditionen anderweitig beziehen kann und IONTO trotz eines entsprechenden Nachweises nicht bereit ist, den Vertrag zu diesem anderweitigen Preis zu erfüllen. Der Rücktritt muss spätestens zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Benachrichtigung über die Preisanpassung erklärt werden. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die bis zur Erklärung des Rücktritts erfolgt sind.

    Bezieht der Kunde die Ware von IONTO zum Listenpreis und erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, so erhöht sich der Kaufpreis für den Kunden nicht. Dies gilt nicht, wenn es aus Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, zu einer Verzögerung bei der Lieferung von mehr einem Monat kommt.
     

  4. Bei Verkäufen auf Abruf ist IONTO für einen Zeitraum von drei Monaten ab Zustandekommen des Vertrags an den vereinbarten Preis gebunden. Bei Abruf der Ware nach Ablauf der vereinbarten Abruffrist ist IONTO berechtigt, die zum Zeitpunkt des Abrufs geltenden Preise zu berechnen.
     

  5. Durch den Kaufvertrag ist der Kunde verpflichtet, IONTO den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Verweigert der Kunde aus einem von IONTO nicht zu vertretenden Anlass die Abnahme vor Lieferung oder tritt er vor Lieferung unberechtigt vom Vertrag zurück, so hat er, falls IONTO nicht auf Vertragserfüllung besteht, 25 % des vereinbarten Kaufpreises ohne Umsatzsteuer als Entschädigung für entstandene Kosten und entgangenen Gewinn zu zahlen. Dem Kunden steht es frei, nachzuweisen, dass IONTO ein Schaden überhaupt nicht oder jedenfalls in geringerer Höhe als die vorstehend genannte Pauschale entstanden ist. IONTO bleibt das Recht vorbehalten, statt Vertragserfüllung oder der Pauschale Ersatz des konkret entstandenen Schadens zu fordern.
     

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen wurden, sind der Kaufpreis sowie sonstige Vergütungen, Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten mit Übergabe des Kaufgegenstandes bzw. Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig.
     

  2. Der Kunde kann den Kaufpreis per Paypal, Kreditkarte, Vorkasse, Nachnahme, SEPA-Lastschriftmandat, oder auf Rechnung leisten. IONTO behält sich das Recht vor, bestimmte Zahlungsbedingungen auszuschließen. IONTO ist nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel anzunehmen. Wenn diese angenommen werden, gilt dies nur als Leistung erfüllungshalber. Ein Skontoabzug durch den Kunden ist nur gestattet, wenn ein solcher Abzug vereinbart worden ist und die Zahlung vollständig und fristgerecht bei IONTO eingeht. Auf Wunsch des Kunden kann IONTO dem Kunden die Möglichkeit einer Finanzierung oder den Abschluss eines Leasinggeschäfts anbieten. Die Möglichkeit einer Finanzierung oder eines Leasings steht unter der Bedingung, dass der Kunde die Bonitätsprüfung besteht. Bestellt der Kunde Ware unter der Bedingung, dass eine Finanzierung erfolgt oder ein Leasingvertrag zustande kommt, so kommt der Kaufvertrag erst mit der Zusage der Finanzierung oder dem Abschluss eines Leasingvertrags zustande. Die Prüfung für eine Finanzierung/ einen Leasingvertrag kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. IONTO kann dem Kunden nicht gewährleisten, dass die Ware, die der Kunde erwerben will, noch verfügbar ist, wenn die Entscheidung zur Finanzierung/ zum Leasingvertrag ergeht. Der Kunde besitzt insoweit keinen Anspruch auf Reservierung der Ware.
     

  3. IONTO behält sich das Recht vor, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden die Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung etwaiger offener Forderungen einzubehalten. Das Recht von IONTO, Verzugszinsen sowie den Ersatz weiterer, IONTO infolge des Verzuges entstandener Schäden zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
     

  4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
     

  5. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber IONTO mit Gegenforderungen aufzurechnen, sofern die Gegenforderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
     

  6. Hat der Kunde IONTO bei Auftragserteilung über seine Kreditwürdigkeit getäuscht bzw. fehlte diese, und ist dieser Umstand für IONTO nicht erkennbar gewesen, so kann IONTO ohne Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Treten solche Umstände nach Auftragserteilung ein, so ist IONTO zu weiteren Leistungen nur gegen eine angemessene Abschlagszahlung verpflichtet.
     

  7. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld mit einem Zinssatz von 10 %-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen.
     

§ 8 Sach- und Rechtsmängel

  1. Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder von IONTO sind nicht Gegenstand der vertraglichen Produktspezifikation, es sei denn, IONTO trifft eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden. Soweit die von IONTO zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet sie nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen ist IONTO nur bei der offensichtlichen Ungeeignetheit der Ware für den von dem Kunden verfolgten Zweck verpflichtet.
     

  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Kunde hat im Übrigen einen Mängelbeseitigungs- oder Ersatzlieferungsanspruch. Das Wahlrecht liegt hier bei IONTO. IONTO ist berechtigt, eine angemessene Anzahl von Mängelbeseitigungsversuchen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen, mindestens jedoch drei. Schlägt die Mängelbeseitigung oder die Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 9 – nach Wahl des Kunden ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung aufgrund der Natur der Sache für den Kunden nicht unzumutbar ist. Falls die spezifizierten Leistungsmengen nicht erreicht werden, hat der Kunde nach Fehlschlagen der Mängelbeseitigung lediglich Anspruch auf angemessene Minderung. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsparameter ausdrücklich zugesichert sind oder die Übernahme des Liefergegenstandes unter den gegebenen Umständen unzumutbar ist.

    Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

    Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn dieser sich nicht an die von IONTO vorgegebenen Gebrauchsvorschriften/ Bedienungsanleitungen hält. Der Kunde hat die erforderlichen Wartungen durchzuführen. Nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wartungen führen zu einem Verlust der Mängelansprüche. Bei bestimmten Geräten ist unbedingt darauf zu achten, dass diese nur zusammen mit den von IONTO autorisierten Verbrauchsprodukten eingesetzt werden.
     

  3. Kunden müssen IONTO offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich (3 Kalendertage) nach ihrer Entdeckung IONTO zu melden. Zur Fristwahrung genügt der Zugang der Meldung bei IONTO. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
     

  4. Wurde der Kunde durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Kunden die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
     

  5. Bei Beanstandungen, bei denen sich nach Prüfung kein von IONTO zu vertretender Mangel ergibt, oder solchen, die auf Bedienungsfehlern oder unsachgemäßer Behandlung des Kunden beruhen, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kosten von IONTO, die aufgrund der Überprüfung der behaupteten Mängel entstanden sind, zu erstatten.
     

  6. Macht der Kunde Schadensersatzansprüche geltend, so trägt er für den Anspruchsgrund und die Anspruchshöhe die Darlegungs- und Beweislast. Der Kunde hat darüber hinaus eine Schadensminderungspflicht nachzukommen und alles zu unternehmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.
     

  7. Mängelansprüche für Neuware verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von IONTO, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Sieht die Auftragsbestätigung von IONTO eine längere Verjährungsfrist vor, verjähren diese Ansprüche mit Ablauf der genannten Frist. Sogenannte "Garantiefristen" sind Gewährleistungsfristen. Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigungen oder Ersatzlieferungen verjähren in drei Monaten nach Abschluss der Mängelbeseitigung oder erfolgten Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Frist. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.
     

  8. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Waren und werden diese ausdrücklich als gebrauchte Gegenstände veräußert, so besteht keine Mängelhaftung von IONTO. IONTO haftet bei gebrauchten Waren nicht für typischerweise zu erwartende Abnutzungserscheinungen bzw. Verschleiß oder sonstige aufgrund des Alters zu erwartenden Fehlfunktionen bzw. Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit. Ein Anspruch auf Nachlieferung wird ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen in diesem Absatz 8. greifen nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von IONTO, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     

  9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch IONTO grundsätzlich nicht. Für bestimmte Produkte weist IONTO allerdings besondere Garantien aus. Diese können auf der Homepage von IONTO unter diesem Link Garantiebedingungen | IHB abgerufen oder bei IONTO angefragt werden.

§ 9 Haftung

  1. Die Haftung von IONTO nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.
     

  2. Der Haftungsausschluss von IONTO gem. Abs. 1. gilt nicht
     

    • für Schäden, die IONTO vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
       

    • sofern und soweit IONTO nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;
       

    • sofern und soweit IONTO eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;
       

    • in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
       

  3. In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von IONTO haftet diese – sofern sie nicht schon gem. Abs. 2 für Schäden haftet - nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von IONTO ist dabei auf den vertragstypischen, für IONTO bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
     

  4. Eine Haftung von IONTO ist für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sind. Ferner, soweit sie darauf beruhen, dass seitens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen Gebrauchshinweise nicht befolgt, zum Beispiel die gelieferten Produkte falsch gelagert, unsachgemäß angewendet oder mit Produkten anderen Lieferanten vermischt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikation entsprechen.
     

  5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen einfacher oder leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin gem. der vorstehenden Abs. 2 und 3 sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis durch die Verkäuferin oder deren Versicherer gerichtlich geltend gemacht werden.
     

  6. Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit der Verkäuferin beruhenden Schadensersatzansprüche des Kunden gem. den vorstehenden Abs. 2 und 3 verjähren entsprechend der Regelung in § 8 Abs. 7. Hiervon abweichend gelten für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die nicht auf Mängeln der von IONTO gelieferten Ware/erbrachten Dienstleistung beruhen, die gesetzlichen Vorschriften
     

§ 10 Leihware

  1. Bei der Überlassung von Leih- und Mietgeräten, zu der IONTO nicht verpflichtet ist (z. B. weil kein Gewährleistungsfall vorliegt), werden die Versandkosten berechnet.
     

  2. Die Rücksendung von Leihware muss spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der eigenen Ware frei erfolgen. Wird die Rücksendung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, um mehr als 5 Werktage verzögert, so wird ein zusätzliches Entgelt von 0,50 % des jeweils gültigen Listenpreises (ohne Umsatzsteuer) der Leihware, mindestens jedoch € 5,00 pro Kalendertag der verzögerten Rücksendung erhoben. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, die am Sitz von IONTO gelten. IONTO behält sich das Recht vor, dem Kunden für von dem Kunden beschädigte oder nach der Nutzung durch den Kunden unbrauchbare Leihware die notwendigen Reparaturen zu berechnen.
     

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie sonstiges internationales Recht finden keine Anwendung.
     

  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von IONTO. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. IONTO behält sich das Recht vor, am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Erfüllungsort ist der Sitz von IONTO in Karlsruhe.
     

  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des zwischen IONTO und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für Allgemeine Geschäftsbedingungen beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.

 

Stand 13.03.2025

  • LinkedIn
  • Xing
  • Facebook
  • YouTube
  • Instagram
bottom of page